Amtsgericht Neuss, 2017-12-20, 91 C 150/17

91 C 150/17Tribunal de Primeira Instância20 de dez. de 2017

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Amtsgericht Neuss — 91 C 150/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-20

Aktenzeichen: 91 C 150/17

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2017:1220.91C150.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 91

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das vor der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in der V Straße 131, in E, Gemarkung E, Flur , Flurstück , Blatt , gelegene und in der Anlage K1 gelb markierte Gemeinschaftseigentum in der Weise zu nutzen, dass dort Gegenstände, insbesondere ein Gartentisch, Gartenstühle, Wäscheständer nebst Wäsche und/oder Blumenkübel aufgestellt werden;

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die vor ihrer Wohnung befindliche, in der Anlage K1 gelb markierte Gemeinschaftsfläche als Platz zur Zubereitung und/oder Einnahme von Speisen durch die Beklagten, deren Familie und/oder Gäste zu nutzen;

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, auf der vor ihrer Wohnung befindlichen, in der Anlage K1 gelb markierten Gemeinschaftsfläche Blumen umzutopfen und/oder zu pflanzen und/oder Blumen in Blumentöpfen aufzustellen.

Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 503,61 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

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