25 C 690/15•Amtsgericht Olpe, 2016-05-19, 25 C 690/15
Amtsgericht Olpe, 2016-05-19, 25 C 690/15
25 C 690/15Tribunal de Primeira Instância19 de mai. de 2016
Regest
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels ermittelt werden.
Texto completo
Amtsgericht Olpe — 25 C 690/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-19
Aktenzeichen: 25 C 690/15
ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2016:0519.25C690.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivil
Normen: BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 254; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsätze
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels ermittelt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,52 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.325,82 EUR festgesetzt.
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