209 Ds 117/17•Amtsgericht Siegburg, 2017-10-04, 209 Ds 117/17
Amtsgericht Siegburg, 2017-10-04, 209 Ds 117/17
209 Ds 117/17Tribunal de Primeira Instância4 de out. de 2017
Texto completo
Amtsgericht Siegburg — 209 Ds 117/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-04
Aktenzeichen: 209 Ds 117/17
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2017:1004.209DS117.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 209. Strafabteilung
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
-§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB-
Gründe
Gründe:
Der aus X. stammende Angeklagte war dort ausgebildeter Elektriker, er arbeitet hier als Elektrohelfer. Er ist ledig und bezieht ein monatliches Einkommen von 1.200,00 EUR. Er ist anerkannter Flüchtling und lebt seit Ende 2013 in Deutschland. Er ist nicht vorbestraft.
Aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Zeugen Q. und A. hat das Gericht festgestellt:
Am 24.05.2017 waren der Angeklagte und der Zeuge Q. auf einer Baustelle im U. in N. beschäftigt.
Als es gegen 12:00 Uhr zu einer Merinungsverschiedenheit zwischen den beiden Beteiligten kam, fasste der Angekalgte den Zeugen mit einer Hand an den Hals, so dass dieser kurzzeitig keine Luft bekam. Als der Zeuge dem Angeklagten daraufhin eine Ohrfeige verpasste, ließ der Angeklagte zunächst von dem Zeugen ab, dreht sich um seine eigene Achse und trat dem Zeugen Q. zweimal heftig in den Bauch. Der Zeuge ging zu Boden und der Bauleiter A. musste zwischen die Beteiligten gehen.
Der Angeklagte trug während der Tat Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen vorne.
Der Zeuge Q. musste sich ins Krankenhaus begeben.
Es wurde eine Prellung Abdomen festgestellt.
Der Angeklagte hat sich damit wie im Tenor erkannt strafbar gemacht.
Zur Ahndung der Tat war eine 6-monatige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil der Angeklagte in Deutschland erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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