12 Cs 178/11•Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-24, 12 Cs 178/11
Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-24, 12 Cs 178/11
12 Cs 178/11Tribunal de Primeira Instância24 de out. de 2011
Regest
Das aggressive gemeinsame Zurennen der „geschlossenen“ Gruppe von Demonstranten auf die Gegendemonstranten während schon begonnener Gewalttätigkeiten stellt sich als psychische Unterstützungshandlung derjenigen Personen dar, die Gewalttätigkeiten begehen. Durch dieses von ihnen unterstützte gruppendynamische Verhalten haben sie die weitere Eskalation der Situation, in deren Folge es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam und worin sich letztlich die durch den Angriff manifestierte Gewaltbereitschaft ihrer gesamten Gruppe zeigte, aktiv gefördert. Keine Notwehrlage durch „Straßenblockade“ der Gegendemonstranten, die es rechtfertigen würde, diese zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrechte gewaltsam zu durchbrechen, um zu dem Versammlungsort zu gelangen.
Texto completo
Amtsgericht Wuppertal — 12 Cs 178/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-24
Aktenzeichen: 12 Cs 178/11
ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:1024.12CS178.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 12
Normen: StGB § 125 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 32
Leitsätze
Das aggressive gemeinsame Zurennen der „geschlossenen“ Gruppe von Demonstranten auf die Gegendemonstranten während schon begonnener Gewalttätigkeiten stellt sich als psychische Unterstützungshandlung derjenigen Personen dar, die Gewalttätigkeiten begehen. Durch dieses von ihnen unterstützte gruppendynamische Verhalten haben sie die weitere Eskalation der Situation, in deren Folge es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam und worin sich letztlich die durch den Angriff manifestierte Gewaltbereitschaft ihrer gesamten Gruppe zeigte, aktiv gefördert.
Keine Notwehrlage durch „Straßenblockade“ der Gegendemonstranten, die es rechtfertigen würde, diese zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrechte gewaltsam zu durchbrechen, um zu dem Versammlungsort zu gelangen.
Tenor
Die Angeklagten sind des Landfriedensbruchs schuldig.
Der Angeklagte S wird zu einer
Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20,- Euro
verurteilt.
Der Angeklagte I wird zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
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