Amtsgericht Wuppertal, 2012-02-29, 86 Ds-325 Js 4761/10-217/11

86 Ds-325 Js 4761/10-217/11Tribunal de Primeira Instância29 de fev. de 2012

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Amtsgericht Wuppertal — 86 Ds-325 Js 4761/10-217/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-29

Aktenzeichen: 86 Ds-325 Js 4761/10-217/11

ECLI: ECLI:DE:AGW:2012:0229.86DS325JS4761.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 64

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte G wird wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte U freigesprochen.

Soweit der Angeklagte U freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften

bzgl. des Angeklagten T:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG,

bzgl. des Angeklagten G:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB,

bzgl. des Angeklagten B:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB,

und bzgl. des Angeklagten U:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.

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