Amtsgericht Rheinberg, 1991-11-28, 10 C 415/91

10 C 415/91Tribunal de Primeira Instância28 de nov. de 1991

Abrir fonte

Regest

Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.

Texto completo

Amtsgericht Rheinberg — 10 C 415/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-11-28

Aktenzeichen: 10 C 415/91

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:1991:1128.10C415.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilabteilung

Normen: BGB § 1004; BGB § 242

Leitsätze

Der Eigentümer eines Grundstückes in einer Wohngegend, die aus Häusern und Gärten besteht, ist nicht berechtigt, seinem Nachbarn das Halten einer Katze zu verbieten, auch wenn diese auf seinem Grundstück frei herumläuft und es häufiger beschmutzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.