Arbeitsgericht Bochum, 2014-11-07, 3 BVGa 2/14

3 BVGa 2/14Tribunal do Trabalho7 de nov. de 2014

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Arbeitsgericht Bochum — 3 BVGa 2/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-07

Aktenzeichen: 3 BVGa 2/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGBO:2014:1107.3BVGA2.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, von den bei ihr beschäftigten kaufmännischen und gewerblichen Vollzeitarbeitnehmern Arbeitszeiten über werktäglich zehn Stunden hinaus zu verlangen oder Arbeitsleistungen über zehn Stunden hinaus zuzulassen sowie von den bei ihr beschäftigen Kraftfahrern Arbeitsleistungen innerhalb einer Schicht über zwölf Stunden hinaus (inkl. Pausenzeiten) zu verlangen oder solche Arbeitszeiten zuzulassen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrates erteilt wird oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird oder Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.
    1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1. wird der Arbeitgeberin -bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer- ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

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