4 Ga 69/02•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-08-07, 4 Ga 69/02
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2002-08-07, 4 Ga 69/02
4 Ga 69/02Tribunal do Trabalho7 de ago. de 2002
Regest
1.Bei Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts ist der Arbeitgeber zumindest dann nicht berechtigt, dem Rechtsanwalt die Betreuung sämtlicher von ihm mitgebrachten, akquirierten oder betreuten Mandanten zu entziehen, wenn er selbst den Fachbereich nicht fortführen will und bereit ist, dem Kläger die Fortführung der Mandate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. In diesem Fall ist ein Entzug der Mandantenbetreuung nicht vom billigen Ermessen iSd § 315 BGB gedeckt. 2.Der angestellte Rechtsanwalt hat für die Dauer einer Kündigungsfrist (hier noch 11 Wochen) keinen Anspruch, im Wege der einstweiligen Verfügung wieder auf dem Briefkopf des Arbeitgebers zu erscheinen. Dieses stellt keinen schweren Nachteil für die Mandantenbetreuung dar.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ga 69/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-07
Aktenzeichen: 4 Ga 69/02
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2002:0807.4GA69.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Leitsätze
1.Bei Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts ist der Arbeitgeber zumindest dann nicht berechtigt, dem Rechtsanwalt die Betreuung sämtlicher von ihm mitgebrachten, akquirierten oder betreuten Mandanten zu entziehen, wenn er selbst den Fachbereich nicht fortführen will und bereit ist, dem Kläger die Fortführung der Mandate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. In diesem Fall ist ein Entzug der Mandantenbetreuung nicht vom billigen Ermessen iSd § 315 BGB gedeckt.
2.Der angestellte Rechtsanwalt hat für die Dauer einer Kündigungsfrist (hier noch 11 Wochen) keinen Anspruch, im Wege der einstweiligen Verfügung wieder auf dem Briefkopf des Arbeitgebers zu erscheinen. Dieses stellt keinen schweren Nachteil für die Mandantenbetreuung dar.
Tenor
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Dem Antragsteller werden im Wege der einstweiligen Verfügung sämtliche Mandate folgender Mandanten: B. & H. GbR, B. F. B.V., C. S., D., E. F. T. GmbH, E. L. AG, E. GmbH, F.-C. H. T., F. Inc., F. AG, F. J. AG, G. L., G. GmbH, I. GmbH, I. Q. F. GmbH, J. W. GmbH, J.-b. GmbH, J. Inc., M. M.-J. GmbH (bzw. V. U., H.), N. & S. N. & S. GmbH, N. V. W. (I. T., J., H.), N. B., Q., T. C. (S., O., O.), T. L., T., T. & N. GmbH, U. f. GmbH, U. E. GmbH, X. & Q. sowie X. GmbH, die er zuvor bearbeitet hat, bis zum 31.10.2002 wieder zur Bearbeitung durch die Beklagte zugewiesen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
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Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.
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