2 Ca 4104/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-15, 2 Ca 4104/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-15, 2 Ca 4104/08
2 Ca 4104/08Tribunal do Trabalho15 de dez. de 2008
Regest
Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Sie muss mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Für den Schulbereich ist die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle die Schulverwaltung, nicht etwa ein nicht zur Einstellung berechtigter Schulleiter.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 4104/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-15
Aktenzeichen: 2 Ca 4104/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1215.2CA4104.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 15 Abs. 5 TzBfG
Leitsätze
Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Sie muss mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Für den Schulbereich ist die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle die Schulverwaltung, nicht etwa ein nicht zur Einstellung berechtigter Schulleiter.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 7.2.2008 mit Ablauf des 25.6.2008 beendet worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..
3.Der Streitwert beträgt 4.092,06 €.
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