Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-03, 11 BV 184/08

11 BV 184/08Tribunal do Trabalho3 de mar. de 2009

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Regest

1. Durch die in § 2 Abs. 1 DrittelbG enthaltene definitorische Verweisung beim Konzernbegriff auf § 18 Abs. 1 AktG wird kein eigener Konzernbegriff verwandt, vielmehr wird auf die Kenntnisse des Aktienrechts abgestellt. 2. Mindestvoraussetzung für die Widerlegung der Konzernvermutung ist auf jeden Fall, dass das abhängige Unternehmen seine finanzpolitische Freiheit darlegen und beweisen kann, wobei ein prima-facie-Beweis ungeeignet ist. 3. Für die Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ist erforderlich, für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik den Nachweis zu führen, dass Unternehmensentscheidungen ohne eine beherrschende Einflussnahme der Obergesellschaft getroffen werden. Es ist der rechtlich schwer zu erbringende Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Daher muss der Nachweis erbracht sein, dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. In der Praxis wird diese Widerlegung nur selten versucht und gelingt auch nur im Ausnahmefall.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 184/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-03

Aktenzeichen: 11 BV 184/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0303.11BV184.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG, § 2 Abs. 1 DrittelbG, § 11 DrittelbG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG

Leitsätze

  1. Durch die in § 2 Abs. 1 DrittelbG enthaltene definitorische Verweisung beim Konzernbegriff auf § 18 Abs. 1 AktG wird kein eigener Konzernbegriff verwandt, vielmehr wird auf die Kenntnisse des Aktienrechts abgestellt.

  2. Mindestvoraussetzung für die Widerlegung der Konzernvermutung ist auf jeden Fall, dass das abhängige Unternehmen seine finanzpolitische Freiheit darlegen und beweisen kann, wobei ein prima-facie-Beweis ungeeignet ist.

  3. Für die Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ist erforderlich, für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik den Nachweis zu führen, dass Unternehmensentscheidungen ohne eine beherrschende Einflussnahme der Obergesellschaft getroffen werden. Es ist der rechtlich schwer zu erbringende Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Daher muss der Nachweis erbracht sein, dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. In der Praxis wird diese Widerlegung nur selten versucht und gelingt auch nur im Ausnahmefall.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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