Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-12-09, 4 Ca 7064/09

4 Ca 7064/09Tribunal do Trabalho9 de dez. de 2009

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Regest

1. Die unberechtigte Nutzung einer Tankkarte zur Betankung eines Fahrzeugs bzw. von Kanistern für den Eigengebrauch kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Für den Nachweis der unberechtigten Nutzung zur Begründung einer Tatkündigung rechen Differenzen zwischen der Tankkartenabrechnung, der innerbetrieblichen Aufzeichnungen und die Erklärung von Kollegen, der Kläger habe sich immer den Tank vollgemacht nicht aus. 3. Der Ausspruch einer Verdachtskündigung setzt zwingend die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 7064/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-09

Aktenzeichen: 4 Ca 7064/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1209.4CA7064.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

  1. Die unberechtigte Nutzung einer Tankkarte zur Betankung eines Fahrzeugs bzw. von Kanistern für den Eigengebrauch kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
  2. Für den Nachweis der unberechtigten Nutzung zur Begründung einer Tatkündigung rechen Differenzen zwischen der Tankkartenabrechnung, der innerbetrieblichen Aufzeichnungen und die Erklärung von Kollegen, der Kläger habe sich immer den Tank vollgemacht nicht aus.
  3. Der Ausspruch einer Verdachtskündigung setzt zwingend die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der beklagten Partei vom 03.09.2009, der klagenden Partei am 04.09.2009 zugegangen, nicht aufgelöst ist.

2.Die beklagte Partei wird verurteilt, die klagende Partei zu unveränderten Bedingungen über den 04.09.2009 bzw. das Enddatum hinaus als Polier entsprechend dem Arbeitsvertrag und der bisherigen Übung weiterzubeschäftigen, und zwar mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40h/Woche.

3.Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein Zwischenzeugnis über Führung und Leistung zu erteilen, welches sie in ihrem beruflichen Fortkommen nicht behindert.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Der Streitwert beträgt 24.888,91 €.

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