5 BV 250/14•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-29, 5 BV 250/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-29, 5 BV 250/14
5 BV 250/14Tribunal do Trabalho29 de jan. de 2015
Regest
1. Es handelt sich um einen unbegründeten Globalantrag, wenn beantragt wird, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht, sofern damit auch Arbeitsentgelte tarifgebundener Arbeitnehmer (hier: des TVöD-V) erfasst werden. Denn in diesem Zusammenhang besteht wegen des Tarifvorbehalts nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht. 2. Die Entgeltdynamisierung berührt nicht die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die bisherigen Verteilungsgrundsätze nicht verändert werden, sondern lediglich eine Tariferhöhung in Form einer prozentualen Erhöhung des Entgelts weitergegeben wird.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 BV 250/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 5 BV 250/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0129.5BV250.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: .
Leitsätze
Es handelt sich um einen unbegründeten Globalantrag, wenn beantragt wird, festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht, sofern damit auch Arbeitsentgelte tarifgebundener Arbeitnehmer (hier: des TVöD-V) erfasst werden. Denn in diesem Zusammenhang besteht wegen des Tarifvorbehalts nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht. 2. Die Entgeltdynamisierung berührt nicht die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die bisherigen Verteilungsgrundsätze nicht verändert werden, sondern lediglich eine Tariferhöhung in Form einer prozentualen Erhöhung des Entgelts weitergegeben wird.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.