Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-29, 12 Ca 6134/16

12 Ca 6134/16Tribunal do Trabalho29 de mar. de 2017

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Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 6134/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-29

Aktenzeichen: 12 Ca 6134/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0329.12CA6134.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

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Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.10.2016 aufgelöst worden ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25.10.2016 zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" aufgelöst wird.

3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 fristlos mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

4.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung vom 25.10.2016 zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

5.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.

6.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.10.2016 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ab Zugang dieses Schreibens, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet worden ist.

7.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Paketzusteller zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

9.Die Widerklage wird abgewiesen.

10.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

11.Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.750,55 €.

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