Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-19, 7 BV 20/18

7 BV 20/18Tribunal do Trabalho19 de abr. de 2018

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Regest

1. Die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl durch den Gesamtbetriebsrat nach vorheriger Bestellung verschiedener Wahlvorstände durch regionale Betriebsräte kann einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften darstellen, der zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes führen kann (Einzelfallentscheidung). 2. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer Betriebsratswahl sind auch die subjektiven Beweggründe der bestellenden Betriebspartei zu berücksichtigen. 3. Eine etwaig von einem nichtig bestellten Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl wäre ihrerseits nichtig. Das laufende Wahlverfahren ist daher auf Antrag abzubrechen (Einzelfallentscheidung). 4. Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG abzuschließen. 5. Den Betriebsparteien kommt bei der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Rahmen der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 BV 20/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: 7 BV 20/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0419.7BV20.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: .

Leitsätze

Die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl durch den Gesamtbetriebsrat nach vorheriger Bestellung verschiedener Wahlvorstände durch regionale Betriebsräte kann einen offensichtlichen und groben Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften darstellen, der zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes führen kann (Einzelfallentscheidung).

Bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer Betriebsratswahl sind auch die subjektiven Beweggründe der bestellenden Betriebspartei zu berücksichtigen.

Eine etwaig von einem nichtig bestellten Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl wäre ihrerseits nichtig. Das laufende Wahlverfahren ist daher auf Antrag abzubrechen (Einzelfallentscheidung).

Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 BetrVG abzuschließen.

Den Betriebsparteien kommt bei der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Rahmen der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

1.Dem Beteiligten zu 10. wird aufgegeben, das Wahlverfahren zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates abzubrechen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates gerichtet ist.

2.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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