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Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 447/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-10-05
Aktenzeichen: 2 Ca 447/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2022:1005.2CA447.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 05.10.2022
Normen: § 626 BGB, § 32 TV-Ärzte-KF, §§ 242, 1004 BGB
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.05.2022 nicht beendet worden ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Oberarzt in der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) in den A B weiter zu beschäftigen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1).
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- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
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- Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.03.2022 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 79.704,00 Euro festgesetzt.