6 Ca 649/07•Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07
6 Ca 649/07Tribunal do Trabalho21 de fev. de 2008
Regest
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Texto completo
Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-21
Aktenzeichen: 6 Ca 649/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG
Leitsätze
Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.
§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.
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