Arbeitsgericht Herford, 2010-07-21, 2 Ca 268/10

2 Ca 268/10Tribunal do Trabalho21 de jul. de 2010

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Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen

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Arbeitsgericht Herford — 2 Ca 268/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-21

Aktenzeichen: 2 Ca 268/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2010:0721.2CA268.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 15 Abs. 3 KschG

Leitsätze

Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem Erlass des Wahlausschreibens liegen

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2010 nicht aufgelöst

worden ist.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei zu unveränderten

Bedingungen als gewerbliche Mitarbeiterin tatsächlich bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Der Streitwert wird auf 9.805,-- € festgesetzt.

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