5 BV 42/07•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-09-26, 5 BV 42/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-09-26, 5 BV 42/07
5 BV 42/07Tribunal do Trabalho26 de set. de 2007
Regest
Das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle legt der Arbeitgeber fest. Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht über die Frage der fachlichen und persönlichen Eignung bezogen auf das Anforderungsprofil zu.
Texto completo
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 BV 42/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-26
Aktenzeichen: 5 BV 42/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0926.5BV42.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 99 BetrVG
Leitsätze
Das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle legt der Arbeitgeber fest.
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht über die Frage der fachlichen und persönlichen Eignung bezogen auf das Anforderungsprofil zu.
Tenor
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von Herrn B. mit Wirkung ab 25.06.2007 wird ersetzt.
Die Zustimmung zur vorläufigen Einstellung von Herrn B. wird ersetzt.
Die ab dem 25.06.2007 vorgenommene vorläufige Einstellung war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.
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