Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2010-11-18, 4 Ca 2440/10

4 Ca 2440/10Tribunal do Trabalho18 de nov. de 2010

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Regest

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfodert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07).

Texto completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 2440/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 4 Ca 2440/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2010:1118.4CA2440.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG

Leitsätze

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfodert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07).

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.08.2009 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.168,84 € festgesetzt.

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