Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-11-15, 4 Ca 1987/12

4 Ca 1987/12Tribunal do Trabalho15 de nov. de 2012

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Erschöpft sich die Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers darin, Personal einzusparen, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer verdeutlichen

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Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 1987/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 4 Ca 1987/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2012:1115.4CA1987.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, 270 b InsO

Leitsätze

Erschöpft sich die Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers darin, Personal einzusparen, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer verdeutlichen

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.07.2012 nicht zum 31.10.2012 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Senior Account Manager weiter-zubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.441,75 € festgesetzt.

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