Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-12-16, 7 Ca 2367/15

7 Ca 2367/15Tribunal do Trabalho16 de dez. de 2015

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Regest

1. Wenn eine Mitarbeiterin Überweisungen entgegen einer internen Prozessvorgabe auf ausdrückliche Anweisung ihres Vorgesetzten vornimmt, rechtfertigt dies weder den Ausspruch einer außerordentlichen, noch einer ordentlichen Kündigung ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeberin infolge der Überweisungen ein hoher Schaden aufgrund eines Betrugs entsteht. 3. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitnehmerin scheitert an den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung, da ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden bezieht.

Texto completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 2367/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 7 Ca 2367/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:1216.7CA2367.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BGB; 626, 280,823, 276, 619a, 254

Leitsätze

  1. Wenn eine Mitarbeiterin Überweisungen entgegen einer internen Prozessvorgabe auf ausdrückliche Anweisung ihres Vorgesetzten vornimmt, rechtfertigt dies weder den Ausspruch einer außerordentlichen, noch einer ordentlichen Kündigung ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung.

  2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeberin infolge der Überweisungen ein hoher Schaden aufgrund eines Betrugs entsteht.

  3. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Arbeitnehmerin scheitert an den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung, da ihr allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden bezieht.

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    1. Streitwert: 290.047,50 €.

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