Arbeitsgericht Solingen, 2018-10-04, 3 Ca 935/18 lev

3 Ca 935/18 levTribunal do Trabalho4 de out. de 2018

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Regest

§ 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW findet auch auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anwendung. § 29 TVöD ist keine vorrangige Regelung. Nach § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sind nicht nur solche Zeiten der Mandatsausübung innerhalb des Gleitzeitrahmens zur Hälfte anzurechnen, die der Arbeitnehmer üblicherweise nutzt.

Texto completo

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 935/18 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-04

Aktenzeichen: 3 Ca 935/18 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2018:1004.3CA935.18LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 44 GO NRW, § 29 TVöD

Leitsätze

§ 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW findet auch auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anwendung. § 29 TVöD ist keine vorrangige Regelung.

Nach § 44 Abs. 2 S. 4 GO NRW sind nicht nur solche Zeiten der Mandatsausübung innerhalb des Gleitzeitrahmens zur Hälfte anzurechnen, die der Arbeitnehmer üblicherweise nutzt.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Teilnahme an der 39. Sitzung der Bezirksvertretung D. am Donnerstag, den 20.09.2018, zwischen 10.00 und 12.45 Uhr, 1:23 h auf die Arbeitszeit des Klägers anzurechnen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger als Mandatsträger der Bezirksvertretung der Stadt L. D. die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb des bei der Beklagten geltenden Gleitzeitrahmens, welcher von Montag bis Donnerstag die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 19:15 Uhr sowie freitags die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 16:30 Uhr umfasst, zur Hälfte auf die Arbeitszeit des Klägers anzurechnen verpflichtet ist.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Streitwert beträgt 33,73 €

5.Die Berufung wird zugelassen.

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