1 BV 30/10•Arbeitsgericht Siegen, 2011-04-13, 1 BV 30/10
Arbeitsgericht Siegen, 2011-04-13, 1 BV 30/10
1 BV 30/10Tribunal do Trabalho13 de abr. de 2011
Texto completo
Arbeitsgericht Siegen — 1 BV 30/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 1 BV 30/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2011:0413.1BV30.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Tenor
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Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der Leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen.
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Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 wird wegen der Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.
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