Arbeitsgericht Rheine, 2014-11-27, 4 Ca 1218/14

4 Ca 1218/14Tribunal do Trabalho27 de nov. de 2014

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Arbeitsgericht Rheine — 4 Ca 1218/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-27

Aktenzeichen: 4 Ca 1218/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGST:2014:1127.4CA1218.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 74 ff. HGB, § 139 BGB.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen;

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen;

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen;

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen;

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen;

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen;

  7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen;

  8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;

  9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2014 eine Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

  10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine zukünftige Karenzentschädigung monatlich wiederkehrend ab dem 31.10.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 604,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweils Monatsletzten zu zahlen.

  11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  12. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 14.512,56 €.

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