5 BV 20/05•Arbeitsgericht Wuppertal, 2005-06-15, 5 BV 20/05
Arbeitsgericht Wuppertal, 2005-06-15, 5 BV 20/05
5 BV 20/05Tribunal do Trabalho15 de jun. de 2005
Regest
BetrVG § 87 Abs. 1 1. Gibt der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern auf oder empfiehlt ihnen, sich nach einem von ihm erstellten Verhaltenskodex zu richten, so ist diese Maßnahme nicht insgesamt mitbestimmungspflichtig. Vielmehr ist für jeden einzelnen Abschnitt des Verhaltenskodexes zu prüfen, ob Mitbestimmungsrechte verletzt sind und dem Betriebsrat insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. 2. Eine Regelung in einem Verhaltenskodex, wonach es Arbeitnehmern untersagt ist, mit jemandem auszugehen oder in eine Liebesbeziehung zu treten, wenn er die Arbeitsbe-dingungen dieser Person beeinflussen kann oder der Mitarbeiter seine Arbeitsbedin-gungen beeinflussen kann, betrifft zumindest auch das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. 3. Das Betreiben einer anonymen Telefonhotline, bei der Arbeitnehmer Verstöße von Kollegen gegen den Verhaltenskodex melden sollen, ist als technische Überwa-chungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Daneben besteht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da vom Arbeitgeber für die Meldung von Verstößen ein bestimmtes Verfahren vorgegeben wird. 4. Regelungen in einem Verhaltenskodex sind nicht mitbestimmungspflichtig, soweit sie wegen ihrer Unbestimmtheit keine konkreten Verhaltenspflichten an die Arbeitnehmer statuieren oder soweit sie lediglich nationale Gesetzesvorschriften wiedergeben. 5. Zur Mitbestimmungspflichtigkeit weiterer Regelungsbereiche in einem Verhaltenskodex.
Texto completo
Arbeitsgericht Wuppertal — 5 BV 20/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-15
Aktenzeichen: 5 BV 20/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2005:0615.5BV20.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Leitsätze
BetrVG § 87 Abs. 1
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Gibt der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern auf oder empfiehlt ihnen, sich nach einem von ihm erstellten Verhaltenskodex zu richten, so ist diese Maßnahme nicht insgesamt mitbestimmungspflichtig. Vielmehr ist für jeden einzelnen Abschnitt des Verhaltenskodexes zu prüfen, ob Mitbestimmungsrechte verletzt sind und dem Betriebsrat insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht.
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Eine Regelung in einem Verhaltenskodex, wonach es Arbeitnehmern untersagt ist, mit jemandem auszugehen oder in eine Liebesbeziehung zu treten, wenn er die Arbeitsbe-dingungen dieser Person beeinflussen kann oder der Mitarbeiter seine Arbeitsbedin-gungen beeinflussen kann, betrifft zumindest auch das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
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Das Betreiben einer anonymen Telefonhotline, bei der Arbeitnehmer Verstöße von Kollegen gegen den Verhaltenskodex melden sollen, ist als technische Überwa-chungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Daneben besteht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da vom Arbeitgeber für die Meldung von Verstößen ein bestimmtes Verfahren vorgegeben wird.
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Regelungen in einem Verhaltenskodex sind nicht mitbestimmungspflichtig, soweit sie wegen ihrer Unbestimmtheit keine konkreten Verhaltenspflichten an die Arbeitnehmer statuieren oder soweit sie lediglich nationale Gesetzesvorschriften wiedergeben.
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Zur Mitbestimmungspflichtigkeit weiterer Regelungsbereiche in einem Verhaltenskodex.
Tenor
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,- (i.W. zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG aufzugeben oder zu empfehlen, sich nach den nachfolgenden Abschnitten der ethischen Richtlinie des Verhaltenskodexes der Beteiligten zu 2) zu richten bzw. diese anzuwenden und/ oder ein Poster mit einem Auszug oder einer inhaltlichen Zusammenfassung des Kodexes, die die nachfolgenden Abschnitte enthält, in den Räumlichkeiten der Betriebe der Beteiligten zu 2) auszuhängen oder sonst wie den Arbeitnehmern zugänglich zu machen bzw. die nachfolgenden Abschnitte des Verhaltenskodexes den Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG gegenüber zur Anwendung zu bringen, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 1) hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist:
Abschnitt Verantwortung der Mitarbeiter , Seite 3 des Kodexes, vierter Spiegelstrich von oben (Bl. 16 d.A.)
gesamter Abschnitt Wie Sie ethische Anliegen vorbringen (Seite 5 des Kodexes, Bl. 18 d.A.)
gesamter Abschnitt Geschenke und Zuwendung (Seite 9 des Kodexes, Bl. 22 d.A.)
gesamter Abschnitt Pressemitteilungen (Seite 13 des Kodexes, Bl. 26 d.A.)
gesamter Abschnitt Belästigung und unangemessenes Verhalten (S. 14, 15 des Kodexes, Bl. 27, 28 d.A.)
gesamter Abschnitt Privatsphäre (S. 16, 17 des Kodexes, Bl. 29, 30 d.A.)
gesamter Abschnitt Private Beziehungen/Liebesbeziehungen (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
gesamter Abschnitt Alkohol- und Drogenmissbrauch (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
- Spiegelstrich des als Anlage AG 1 (Bl. 91 d.A.) zu den Akten gereichten Posters (Geschenke bzw. Gratifikationen dürfen nicht angenommen werden)
Der Absatz Falls Sie Fragen haben..... [bis] werden anonym und vertraulich behandelt des als Anlage AG 1 (Bl. 91 d.A.) zu den Akten gereichten Posters
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,- (i.W. zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, die Telefonhotline für globale Unternehmensethik (0800 182 1390) zu betreiben, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 1) hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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