6 Ca 3528/15•Arbeitsgericht Wuppertal, 2016-04-28, 6 Ca 3528/15
Arbeitsgericht Wuppertal, 2016-04-28, 6 Ca 3528/15
6 Ca 3528/15Tribunal do Trabalho28 de abr. de 2016
Regest
Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann darin zwar grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Ver-fall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung der Kündigungsschutz-klage nicht aus. Die Ansprüche sind der Beklagten gegenüber gesondert gel-tend zu machen (BAG, Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 -, zitiert nach juris).
Texto completo
Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 3528/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: 6 Ca 3528/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2016:0428.6CA3528.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Normen: ---------
Leitsätze
Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann darin zwar grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Ver-fall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung der Kündigungsschutz-klage nicht aus. Die Ansprüche sind der Beklagten gegenüber gesondert gel-tend zu machen (BAG, Urteil vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 -, zitiert nach juris).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3.Streitwert: 4.869,00 €.
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