2 AGH 16/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-12-04, 2 AGH 16/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-12-04, 2 AGH 16/15
2 AGH 16/15Outro Tribunal4 de dez. de 2015
Regest
Zahlt ein Rechtsanwalt ein ihm auferlegtes Zwangsgeld während eines gegen die Zwangsgeldandrohung durchgeführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens, ist dieses Verfahren erledigt, wenn der Antragsteller mitteilt, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen.
Texto completo
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 16/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-04
Aktenzeichen: 2 AGH 16/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1204.2AGH16.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: §§ 56, 197, 197a BRAO
Leitsätze
Zahlt ein Rechtsanwalt ein ihm auferlegtes Zwangsgeld während eines gegen die Zwangsgeldandrohung durchgeführten anwaltsgerichtlichen Verfahrens, ist dieses Verfahren erledigt, wenn der Antragsteller mitteilt, keine gerichtliche Entscheidung mehr zu wünschen.
Tenor
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
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