Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-30, 1 AGH 79/16

1 AGH 79/16Outro Tribunal30 de jun. de 2017

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Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.

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Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 79/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-30

Aktenzeichen: 1 AGH 79/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH79.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: § 14 II Nr. 7 BRAO

Leitsätze

Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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