1 AGH 41/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-08, 1 AGH 41/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-08, 1 AGH 41/17
1 AGH 41/17Outro Tribunal8 de dez. de 2017
Regest
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm) Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - hier der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsgericht - kann von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn der betroffene Anwalt seiner kalenderjährlichen, gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt.
Texto completo
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 41/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-08
Aktenzeichen: 1 AGH 41/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH41.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: § 43c BRAO, § 15 FAO
Leitsätze
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - hier der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsgericht - kann von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn der betroffene Anwalt seiner kalenderjährlichen, gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
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