Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2015-09-02, 16 K 1399/14.T

16 K 1399/14.TOutro Tribunal2 de set. de 2015

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Regest

Dass der Beschuldigte der nach § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO entscheidungsberechtigte Arzt ist, begründet nicht die Rechtsfolge, dass die als seine Berufshelferinnen eingesetzten medizinischen Fachangestellten berechtigt sind, über die Ausübung des Zeugnisver-weigerungsrechts zu entscheiden. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in einem Verfahren ein, das gegen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten geführt wird. Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)- und die Zeugnisverweigerungspflicht der Berufshelferinnen (§ 53a StPO) - ist nicht beschränkt auf den Schutz der Daten zur Identität der Patientinnen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, auf den § 53a StPO verweist, beschränkt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf bestimmte Kenntnisse; der Gesetzeswortlaut streckt das Zeugnisverweigerungsrecht auf alles, "was" den Berufsangehörigen "anvertraut oder bekannt geworden" ist.

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Berufsgericht für Heilberufe Münster — 16 K 1399/14.T — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-02

Aktenzeichen: 16 K 1399/14.T

ECLI: ECLI:DE:BGHMS:2015:0902.16K1399.14T.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Heilberufsgericht 2. Kammer

Normen: HeilBerG §112; StPO §53a; §53

Leitsätze

Dass der Beschuldigte der nach § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO entscheidungsberechtigte Arzt ist, begründet nicht die Rechtsfolge, dass die als seine Berufshelferinnen eingesetzten medizinischen Fachangestellten berechtigt sind, über die Ausübung des Zeugnisver-weigerungsrechts zu entscheiden. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in einem Verfahren ein, das gegen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten geführt wird.

Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)- und die Zeugnisverweigerungspflicht der Berufshelferinnen (§ 53a StPO) - ist nicht beschränkt auf den Schutz der Daten zur Identität der Patientinnen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, auf den § 53a StPO verweist, beschränkt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf bestimmte Kenntnisse; der Gesetzeswortlaut streckt das Zeugnisverweigerungsrecht auf alles, "was" den Berufsangehörigen "anvertraut oder bekannt geworden" ist.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

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