3 K 7584/00•Finanzgericht Köln, 2003-08-14, 3 K 7584/00
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Finanzgericht Köln — 3 K 7584/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-14
Aktenzeichen: 3 K 7584/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0814.3K7584.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2000 werden die Lohnsteuerhaftungsbescheide 1989-1990, 1991 und 1992-1994 jeweils vom 23.12.1998 mit der Maßgabe geändert, dass die Haftungsschuld auf .....DM für 1989, ......,44 DM für 1990, .......,15 DM für 1991,.......,27 DM für 1992 , ........,40 DM für 1993 und ........,26 DM für 1994 festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 87 v. H. und die Klägerin zu 13 v. H.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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