7 K 932/03•Finanzgericht Köln, 2004-07-07, 7 K 932/03
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Finanzgericht Köln — 7 K 932/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-07
Aktenzeichen: 7 K 932/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0707.7K932.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom ............. und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte
zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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