5 K 625/00•Finanzgericht Köln, 2005-04-20, 5 K 625/00
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Finanzgericht Köln — 5 K 625/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: 5 K 625/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0420.5K625.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Einkünfte der Klägerin zu 1. für die Jahre 1994 - 1996 werden neu festgestellt unter Berücksichtigung von AfA für die Grundstücke L, I-Straße a/b, c und d in 1994 i. H. v. insgesamt 936.487,00 DM und in 1995 und 1996 i. H. v. jeweils insgesamt 935.826,00 DM.
Die Neuberechnung der Einkünfte und deren Verteilung auf die Gesellschafter wird dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 3/8, dem Beklagten zu 5/8 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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