1 K 4110/04•Finanzgericht Köln, 2008-03-18, 1 K 4110/04
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Finanzgericht Köln — 1 K 4110/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 1 K 4110/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0318.1K4110.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 vom 10.6.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2004 wird die Ein-kommensteuer neu festgesetzt, mit der Maßgabe, dass der Betriebsaufgabe-gewinn in Höhe von 50.000,- DM sowie der Übergangsgewinn in Höhe von 312.250,- DM unberücksichtigt bleiben.
Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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