2 K 2447/10•Finanzgericht Köln, 2012-02-22, 2 K 2447/10
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Finanzgericht Köln — 2 K 2447/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 2 K 2447/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0222.2K2447.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. September 2009 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 80.469,94 € festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 80.469,94 € festgesetzt.
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