4 K 295/10•Finanzgericht Köln, 2012-06-20, 4 K 295/10
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Finanzgericht Köln — 4 K 295/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-20
Aktenzeichen: 4 K 295/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0620.4K295.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 24.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.1.2010 wird die Einkommensteuerfestsetzung dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichszahlung aus der Nichterfüllung des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages vom 28.6.1999 i.H.v. 300.000 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
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