3 K 1178/07•Finanzgericht Köln, 2013-06-12, 3 K 1178/07
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Finanzgericht Köln — 3 K 1178/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 3 K 1178/07
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0612.3K1178.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 10. März 2009 wird ersatzlos aufgehoben soweit der Kläger für Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume März 2003 und Juni 2003 in Haftung genommen worden ist. Die Haftungssumme für Umsatzsteuer 2002 wird auf 399,21 € herabgesetzt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Für den Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 trägt der Kläger die Kosten zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Für den Zeitraum danach trägt der Beklagte die Kosten allein.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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