4 K 2001/13•Finanzgericht Köln, 2014-01-22, 4 K 2001/13
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Finanzgericht Köln — 4 K 2001/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: 4 K 2001/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0122.4K2001.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22.8.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4.6.2013 ist dahin gehend zu ändern, dass Kapitalerträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagter je zu ½ zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
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