2 K 1446/12•Finanzgericht Köln, 2015-03-11, 2 K 1446/12
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Finanzgericht Köln — 2 K 1446/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-11
Aktenzeichen: 2 K 1446/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0311.2K1446.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.9.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass Krankheitskosten in einer Höhe von 4.346,72 € steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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