3 K 1146/13•Finanzgericht Köln, 2015-05-20, 3 K 1146/13
Texto completo
Finanzgericht Köln — 3 K 1146/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-20
Aktenzeichen: 3 K 1146/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0520.3K1146.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Die Einkommensteuern der Jahre 2005 bis 2008 werden unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide vom 28.06.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.03.2013 jeweils auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit weitereBetriebsausgaben in Höhe von
2.750,00 € für 2005,
2.750,00 € für 2006,
5.301,20 € für 2007 und
10.602,40 € für 2008
berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens werden 94% dem Beklagten und 6% den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendenBetrages leisten.
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