2 V 1375/15•Finanzgericht Köln, 2015-09-07, 2 V 1375/15
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Finanzgericht Köln — 2 V 1375/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-07
Aktenzeichen: 2 V 1375/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0907.2V1375.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, den Finanzverwaltungen Australiens, Kanada, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Japans jeweils Informationen über die Konzernstruktur, die Aufgaben, Funktionen und Vergütungen, die daraus folgende Besteuerung sowie sonstige Anmerkungen zu tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Antragstellerin zu übermitteln und sie um Übermittlung entsprechender Informationen zu ersuchen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
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