2 K 1205/15•Finanzgericht Köln, 2016-04-14, 2 K 1205/15
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Finanzgericht Köln — 2 K 1205/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 2 K 1205/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0414.2K1205.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. April 2015 verpflichtet, das Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-Schweiz einzuleiten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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