2 K 2123/13•Finanzgericht Köln, 2016-05-11, 2 K 2123/13
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Finanzgericht Köln — 2 K 2123/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: 2 K 2123/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0511.2K2123.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Bescheide vom 07.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07.06.2013 werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 Vorsteuern i.H.v. 1747,64 € zu vergüten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1915 € festgesetzt.
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