Finanzgericht Münster, 2010-12-16, 5 K 1462/09 U

5 K 1462/09 UTribunal Fiscal16 de dez. de 2010

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Finanzgericht Münster — 5 K 1462/09 U — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: 5 K 1462/09 U

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:1216.5K1462.09U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2009 und des ablehnenden Bescheides vom 13. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 vom 28. September 2004 dahingehend zu ändern, dass die Lieferung von Sondennahrung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert und die Umsatzsteuer 2003 um ... EUR auf ... EUR herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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