Finanzgericht Münster, 2018-09-13, 10 K 504/15 K,G,F

10 K 504/15 K,G,FTribunal Fiscal13 de set. de 2018

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Finanzgericht Münster — 10 K 504/15 K,G,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-13

Aktenzeichen: 10 K 504/15 K,G,F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:0913.10K504.15K.G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 11.07.2014, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008 vom 11.07.2014, der Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 29.07.2014 und der Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 22.07.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2015 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer 2008, den auf den 31.12.2008 gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und den auf den 31.12.2008 gesondert festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverlust neu zu berechnen, der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Körperschaftsteuerbescheid 2008, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008, den Gewerbesteuermessbescheid 2008 und den Bescheid auf den 31.12.2008 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

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