8 Sa 1466/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-10, 8 Sa 1466/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-10, 8 Sa 1466/96
8 Sa 1466/96Tribunal do Trabalho10 de dez. de 1996
Regest
Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeich nungsbefugten (ebenso LAG - Urteil vom 29.07.1996 - 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt blei ben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1466/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-12-10
Aktenzeichen: 8 Sa 1466/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1210.8SA1466.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § § 8 Abs. 1 und Abs. 4, 72 a Abs. 3
Leitsätze
Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeich nungsbefugten (ebenso LAG - Urteil vom 29.07.1996 - 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt blei ben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.08.1996 - 3 Ca 1157/96 - abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes
vom 30.01.1996 zum 29.02.1996 beendet worden ist.
- Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Lehrerin im An-
gestelltenverhältnis bis zum 16.08.1997 im Umfang von 16/23,5
Pflichtstunden wöchentlich und ab dem 17.08.1997 mit voller
Pflichtstundenzahl (23,5 Stunden wöchentlich) und Zahlung einer
anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III auf der Ba-
sis von 16/23,5 Unterrichtsstunden bis zum 16.08.1997 und Zahlung
einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab dem
17.08.1997 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzube-
schäftigen.
-
Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem
beklagten Land zu 2/3 auferlegt.
- Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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