12 Sa 1485/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-29, 12 Sa 1485/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-29, 12 Sa 1485/96
12 Sa 1485/96Tribunal do Trabalho29 de jan. de 1997
Regest
Die Klägerin ist seit Juli 1978 ununterbrochen für Personalratstätigkei ten freigestellt, Damals in Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage nach Vergütungsgruppe V c eingruppiert, wurde sie in der Folgezeit bis in Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert. Sie begehrt mit der Klage die Ein gruppierung in Vergütungsgruppe III BAT. Als Vergleichsperson führt sie eine Angestellte an, die seit 1993 Leiterin des Liegenschafts amtes und in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert ist. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadtgemeinde hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1485/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-29
Aktenzeichen: 12 Sa 1485/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0129.12SA1485.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 42 Abs. 3 PersVG Nordrhein-Westfalen, § 46 Abs. 3 BPersVG, § 37 Abs. 4 BetrVG, § 78 BetrVG, Vergü tungs gruppe III BAT
Leitsätze
Die Klägerin ist seit Juli 1978 ununterbrochen für Personalratstätigkei ten freigestellt, Damals in Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage nach Vergütungsgruppe V c eingruppiert, wurde sie in der Folgezeit bis in Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert. Sie begehrt mit der Klage die Ein gruppierung in Vergütungsgruppe III BAT. Als Vergleichsperson führt sie eine Angestellte an, die seit 1993 Leiterin des Liegenschafts amtes und in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert ist. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadtgemeinde hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 21.08.1996 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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