Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-19, 4 Sa 1670/96

4 Sa 1670/96Tribunal do Trabalho19 de mar. de 1997

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Regest

Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1670/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-19

Aktenzeichen: 4 Sa 1670/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0319.4SA1670.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 8 SVG, § 1 KSchG

Leitsätze

Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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