17 Sa 306/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 17 Sa 306/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 17 Sa 306/97
17 Sa 306/97Tribunal do Trabalho11 de jun. de 1997
Regest
Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben , ist mit Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen Einschränkung unterliegen.Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG.Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die diskriminierten Arbeitnehmer bzw. Angehörigen nicht entgegen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 306/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-11
Aktenzeichen: 17 Sa 306/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0611.17SA306.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: Art. 119EWG-VertragArt. 3 Abs. 2,Abs. 3 GG
Leitsätze
Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben , ist mit Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen Einschränkung unterliegen.Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG.Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die diskriminierten Arbeitnehmer bzw. Angehörigen nicht entgegen.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Wuppertal vom 16.01.1997 - 4 Ca 3394/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
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