16 (17) Sa 1140/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-02, 16 (17) Sa 1140/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-02, 16 (17) Sa 1140/97
16 (17) Sa 1140/97Tribunal do Trabalho2 de dez. de 1997
Regest
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Das Gebot zur Gleichbehandlung erfaßt auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (17) Sa 1140/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-02
Aktenzeichen: 16 (17) Sa 1140/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1202.16.17SA1140.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Art. 3 GG 119 EG-Vertrag
Leitsätze
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Das Gebot zur Gleichbehandlung erfaßt auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.
Tenor
- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.Bell u. a.,
Mühlenstr. 3, 40213 Düsseldo,
g e g e n
die W.estdeutsc G.enossenschaf-Z.entralba eG, ertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Eberhard Heinke, Ludwig-Erhrad-Allee 20, 40227 Düsseldorf
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W.eber u. a.,
Dürener Str. 341, 50935 Kö,
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.1997
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie Schöps und Kork
für R e c h t erkannt:
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.1997 - 3 Ca 5189/96 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandsgutschrift nach Ziffer 1 der Zusatzbetriebsvereinbarung vom 30.12.1993 in der Höhe zu erteilen, die ihr zusteht, nachdem ihre Teilzeitbeschäftigungszeit gemäß der Übergangsregelung A vom 11.11.1985 anerkannt wird.
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 9.095,40 festgesetzt.
-
Die Revision wird zugelassen.
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